Öffentliche Auslegung Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Gewerbegebiet Strut, 2. Änderung“ in Ebersbach an der Fils

Öffentliche Bekanntmachungen

Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach hat am 27.02.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf und die örtlichen Bauvorschriften für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Strut, 2. Änderung“ in Ebersbach an der Fils anerkannt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Das Verfahren wird gemäß § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren durchgeführt. Umweltprüfung und Umweltbericht sind daher nicht erforderlich.

Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf des Büros SI-Ingenieure, Weilheim/Teck in der Fassung vom 02.07.2024. Er ist nachfolgend unmaßstäblich dargestellt.

Das Plangebiet wird wie folgt abgegrenzt:

Im Norden: Flst.-Nr. 774, 762 und 740

Im Osten: Flst.-Nr. 728

Im Süden: Flst.-Nr. 768/1, 590, 605 und 605/1

Im Westen: Flst.-Nr. 783, 775

Das Planungsgebiet umfasst eine Fläche von ca. 6,58  ha

Der Entwurf des Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung, sowie dem Gutachten über die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung ist in der Zeit

vom 12. August 2024  bis einschließlich 20.September 2024

hier auf der Homepage der Stadt einsehbar. Zudem liegt der Bebauungsplan im Rathaus Ebersbach, Fachbereich Bauen und Umwelt, Marktplatz 1, 2. OG vor Zimmer 25 öffentlich aus und kann während der üblichen Dienstzeiten

Montag: 7.30 bis 15.00 Uhr

Dienstag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Mittwoch: 8.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können aber bei Bedarf aber auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben (§ 4a Abs. 6 BauGB).

Ebersbach, den 06.08.2024

Fachbereich Bauen und Umwelt