Der Gutachterausschuss der Stadt Ebersbach an der Fils hat am 05.12.2023 die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen und nach den Vorschriften der §§ 192 ff Baugesetzbuch (BauGB) festgesetzt.
Die Bodenrichtwerte können auf der nachfolgend verlinkten externen Internetseite abgerufen werden:
Die Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B können bei BORIS BW abgerufen werden:
BORIS BW für die Werte der Grundsteuer B (externert Anbieter)
Bodenrichtwerte werden gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte nach den Bestimmungen des BauGB und der Immobilienwertermittlungsverordnung ermittelt. Die aktuellen Bodenrichtwerte wurden zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt und am 05.10.2022 vom Gutachterausschuss der Stadt Ebersbach an der Fils beschlossen.
Der Bodenrichtwert (§ 196 Abs. 1 BauGB) ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen und für die im Wesentlichen gleiche allgemeine Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit den dargestellten Grundstücksmerkmalen (Bodenrichtwertgrundstück).
Einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile mit einer vom Bodenrichtwertgrundstück abweichenden Art der Nutzung oder Qualität, wie zum Beispiel Grünflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen, können Bestandteil der Bodenrichtwertzone sein; der dort angegebene Bodenrichtwert gilt nicht für diese Grundstücke (§ 15 Abs. 2 ImmoWertV). Zur Ableitung des Bodenrichtwerts für solche Flächen kann eine Bodenrichtwertzone mit entsprechenden Grundstücksmerkmalen zum Vergleich herangezogen werden.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Aufwuchs, Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken ist der Wert ermittelt worden, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Das jeweilige Bodenrichtwertgrundstück ist frei von individuellen Merkmalen (z. B. Grunddienstbarkeiten, Baulasten, Altlasten).
Bodenrichtwerte für im Außenbereich baulich nutzbare Grundstücke sind als deckungsgleiche Boden-richtwertzonen dargestellt.
Bodenrichtwerte für Grundstücke mit Mehrfamilienhausbebauung (MFH) beziehen sich üblicherweise auf eine bauliche Nutzung mit Gebäuden ab vier Wohneinheiten.
Als Bodenrichtwert für private Grünflächen sowie baurechtlich nicht notwendige Mehrflächen können 20% des Bodenrichtwerts für baureifes Land und gleicher Art der Nutzung zu Grunde gelegt werden.
Eventuelle Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale (zum Beispiel hinsichtlich des Erschließungszustands, des beitrags- und ab-gabenrechtlichen Zustands, der Art und des Maßes der baulichen Nutzung) sind bei der Ermittlung des Verkehrswertes des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen.
Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Aus den Bodenrichtwerten, der Festsetzung der Höhe des Bodenrichtwerts, der Abgrenzung und den beschreibenden Attributen können keine Rechtsansprüche, insbesondere hinsichtlich des Bauleitplanungs- und Bauordnungsrechts oder gegenüber Landwirt-schaftsbehörden abgeleitet werden.
Der Bodenrichtwert wird mit seiner Begrenzungslinie (Bodenrichtwertzone) dargestellt. Der Bodenrichtwertzone sind Zonennummern zugeordnet
Stand: 10.10.2022
Stadtverwaltung Ebersbach
Marktplatz 1
73061 Ebersbach an der Fils