Umlegung "Gewerbegebiet Strut"

Öffentliche Bekanntmachungen

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I.    Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss hat am 12.06.2024 nach Anhörung der Eigentümer gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der gegenwärtigen Fassung für ein Teilgebiet des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Strut“ im Bereich der Gemarkung Ebersbach an der Fils die Durchführung einer

U m l e g u n g

beschlossen.

Folgende Grundstücke (Flst.-Nr.) sind in die Umlegung einbezogen:

580/1, 605, 681, 796, 615/1, 739, 766, 732, 733, 733/1, 734/1, 734/3, 738, 765, 766/1, 766/2, 767, 768, 768/2, 772, 768/1, 727/2, 728, 729, 730, 731, 734/2, 735, 736, 737/3, 737/4, 763, 764, 764/1, 735/5, 774, 605/1, 611/1, 615/4, 590, 727/1, 740, 791, 792, 793,794.

Das Umlegungsgebiet ist in der Bestandskarte (M 1 :1000) vom 22.04.2024 dargestellt.

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Gewerbegebiet Strut“.

Der Gemeinderat hat am 12.07.2022 beschlossen, für die Änderung des bestehenden Bebauungsplans für das Gewerbegebiet Strut den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Strut, 2. Änderung“ aufzustellen.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke auf Grundlage des o.g. Bebauungsplans entstehen.

II. Durchführung

Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung, des Innenministeriums und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) in der gegenwärtigen Fassung dem ständigen Umlegungsausschuss.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb eines Monats von dieser Bekanntgabe (siehe Nr.VI) an bei der Umlegungsstelle der Stadt anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umlegungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsakts zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Die Eigentümer werden darauf hingewiesen, bestehende Pachtverhältnisse rechtzeitig zu kündigen. Eventuelle Kosten für Entschädigungen im Zusammenhang mit den aufzulösenden Pachtverhältnissen trägt der Eigentümer.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
  2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Nach § 24 Abs.1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans das gesetzliche allgemeine Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Beschluss über die Einleitung der Umlegung (Umlegungsbeschluss) kann nach § 217 BauGB durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

Der Antrag ist binnen 6 Wochen seit der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Stadt Ebersbach an der Fils, Rathaus, Marktplatz 1, 73061 Ebersbach, einzureichen.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Es wird empfohlen, den Antrag zu begründen sowie Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Über den Antrag entscheidet die Baulandkammer des Landgerichts Stuttgart.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von den Beteiligten selbst gestellt werden kann. Jedoch muss sich der Antragsteller für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache eines vertretungsberechtigten Anwalts bedienen (§ 222 Abs. 3 S. 2 BauGB).

Nach § 224 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Umlegungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung.

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt.

Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I (Angaben aus dem Liegenschaftskataster und Eigentümer laut Grundbuch) werden auf die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich ausgelegt.

Einsicht in das Bestandsverzeichnis II (eingetragene Lasten und Beschränkungen laut Grundbuch) kann jedem gestattet werden, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit

                                                vom 19. August 2024 bis 20. September 2024 (je einschließlich)       

im Rathaus Altbau, 2. OG vor Zimmer 25 öffentlich aus und können montags bis freitags während der Öffnungszeiten

Montags: 07:30 – 15:00 Uhr

Dienstags: 08:00 – 12:00 Uhr

Mittwochs: 08:00 – 12:00 Uhr

Donnerstags: 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitags: 08:00 – 12:00 Uhr

dort eingesehen werden. Weiter können diese Unterlagen in oben genannten Zeitraum auf der Homepage der Stadt eingesehen werden.

                                                      

Ebersbach, den 06.08.2024

Umlegungsausschuss            

Vorsitzender

Eberhard Keller

Bürgermeister