Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Öffentliche Bekanntmachungen
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 26.10.2021 mit Wirkung zum 01.01.2022 die Hebesätze für die Grundsteuer für die Folgejahre festgesetzt auf
- 420 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 480 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind für 2024 unverändert zu 2023. In 2022 ging jedem, aufgrund der damaligen Hebesatzerhöhung, ein neuer Grundsteuerbescheid zu.
1. Steuerfestsetzung
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 und 2023 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung auf der Ebersbacher Homepage sowie im Ebersbacher Stadtblatt die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Stadtkasse Ebersbach zu überweisen oder einzuzahlen.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch bei der Stadt Ebersbach an der Fils, Marktplatz 1, 73061 Ebersbach an der Fils, erhoben werden.
4. Hinweise
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Dies bedeutet, dass angeforderte Beträge auch bei Einlegung eines Widerspruchs fristgerecht zu entrichten sind. Bei verspäteter Zahlung treten Säumnis- und Vollstreckungsfolgen ein.
5. Auskunft
Auskünfte erteilt die Abteilung Finanzwirtschaft:
Frau Elbasan, Tel. (07163) 161-125
E-Mail: elbasan@stadt.ebersbach.de
gez. Eberhard Keller
Bürgermeister