Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer, die von Städten oder Gemeinden erhoben wird. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden‐Württemberg und die entsprechende Vergnügungssteuersatzung der jeweiligen Stadt, bei uns die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ebersbach an der Fils.

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Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken

Spielgeräte und Spieleinrichtungen

Für das gewerbliche Halten von Spiel‐, Geschicklichkeits‐ und Unterhaltungsgeräten ist eine Vergnügungssteuer zu entrichten.

Meldung der Vergnügungssteuer

Sämtliche An‐ und Abmeldungen haben innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung oder Abbau der entsprechenden Geräte schriftlich (per Brief oder Fax mit Unterschrift) bei der Abteilung Finanzwirtschaft zu erfolgen. Die Abteilung Finanzwirtschaft führt regelmäßig Kontrollen der aufgestellten Geräte durch. Etwaige ordnungsrechtliche Verpflichtungen und Genehmigungen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit eines Ortes für Geldspielgeräte sind davor zu klären und einzuholen.

Folgende Angaben sind notwendig:

  • Namen und Anschriften des Aufstellers/der Aufsteller
  • genaue Bezeichnung des Aufstellortes/der Aufstellorte
  • Zeitpunkt der Aufstellung
  • Anzahl und Art der jeweiligen Spielgeräte (mit Zulassungsnummer bei Geräten mit Gewinnspielmöglichkeit)
  • Besitzer (Gastwirt) des Aufstellortes

Gewerbeanmeldung (PDF)

Gewerbeabmeldung (PDF)


Steuererklärungen

Der Steuerschuldner hat dem Steueramt der Stadt Ebersbach an der Fils bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Steuererklärung je Aufstellungsort über alle Spielgeräte nach § 2 auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorzulegen (Steuererklärung). Spielgeräte mit beziehungsweise ohne Gewinnmöglichkeit sind getrennt aufzuführen. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist das Einspielergebnis gemäß §10 Abs. 2 und § 6 Abs. a) der Vergnügungssteuersatzung anzugeben.

Steuersatz

Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten

  • eines Gerätes mit Gewinnmöglichkeit 25 von Hundert des Einspielergebnisses.
  • Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit und
    • aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen: 120 Euro
    • aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort: 85 Euro

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist das Kommunalabgabengesetz des Landes Baden‐Württemberg und die entsprechende Ortssatzung der Stadt Ebersbach an der Fils. Das Aufkommen der Vergnügungssteuern fließt der Stadt Ebersbach an der Fils zu.

Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

Abteilung Finanzwirtschaft

Steuern@stadt.ebersbach.de