Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)

Alternativbezeichnung: Geschlechtsänderung

Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Am 1. November 2024 tritt das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) in Kraft und ersetzt damit das bisherige Transsexuellengesetz (TSG) sowie die Erklärungsregelungen für intersexuelle und nichtbinäre Personen nach Paragraph 45b des Personenstandsgesetzes (PStG).

Mit diesem Gesetz haben transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen die Möglichkeit, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine Erklärung beim Standesamt ändern zu lassen.

Vorab informieren: Zu den Informationen für "Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)"

Formulare zum Ausfüllen und Ausdrucken


Die geplante Änderung muss gemäß Paragraph 4 SBGG schriftlich oder persönlich mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt angemeldet werden. Die Schriftform erfordert dabei zwingend die eigenhändige Unterschrift, somit ist eine Anmeldung per Telefon, E-Mail oder Fax nicht möglich.

  • Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen, beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach Paragraph 2 SBGG beim selben Standesamt abgegeben werden muss.
  • In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den neu zu wählenden Vornamen gemacht werden, dies erleichtert das Verfahren.
  • Die Geschlechtsangabe kann in „weiblich“, „männlich“, „divers“ oder "ohne Eintragung" geändert werden. Andere Begrifflichkeiten sind nicht zugelassen.
  • Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der gewählte Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln.
  • Die Anzahl der bestehenden Vornamen darf nicht geändert werden.

Wichtig für ausländische Staatsangehörige:

Die Erklärung kann von ausländischen Staatsangehörigen nur abgegeben werden, wenn diese

  • Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen oder
  • Eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
  • Eine „Blaue Karte EU“ besitzen.

Klären Sie bitte mit den Behörden Ihres Heimatlandes ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Hier kann das Standesamt Ebersbach an der Fils keinen Einfluss nehmen.

Bitte legen Sie folgende Unterlagen vor:

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen: gültiger Aufenthaltstitel
  • Erweiterte Meldebescheinigung bei Wohnsitz außerhalb der Stadt Ebersbach an der Fils
  • Aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, alternativ dazu Geburtsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • Wenn kein deutsches Geburtenregister vorhanden ist: aktuell ausgestellte beglaubigte Abschrift aus dem Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsregister, alternativ dazu Ehe‐ bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde und Bescheinigung über die ggf. bereits erfolgte letzte Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen
  • Ggf. aktuelle Geburtsurkunde von Kindern

Sollten darüber hinaus im Einzelfall noch weitere Unterlagen benötigt werden, wird das Standesamt direkt mit der betreffenden Person Kontakt aufnehmen.

Die gewünschte Anmeldung zur Erklärung über die Änderung des Geschlechtseintrags und des/der Vornamen(s) können Sie seit 01.08.2024 mittels persönlich unterschriebenem Vordruck auf elektronischem Wege bei dem Standesamt anmelden, bei dem Sie die Erklärung abgeben wollen. Sie erhalten dann eine Eingangsbestätigung.

Für die Erklärung ist zwingend die persönliche Vorsprache erforderlich, da diese öffentlich beurkundet werden muss.

Die Erklärungen können frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Anmeldung persönlich beim Standesamt abgegeben werden.

Hinweis: Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung erfolgt, verfällt die Anmeldung und muss neu abgegeben werden.

Bescheinigung für die namensrechtliche Erklärung, wenn diese von einem anderen deutschen Standesamt beurkundet wurde

Kosten: 20 Euro

Rechtsgrundlage: Paragraph 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Namensrechtliche Erklärung

Kosten: 40 Euro

Rechtsgrundlage: Paragraph 5 Abs. 1 PStG‐DVO

Mindestens 3 Monate

Bei weiteren Fragen senden Sie bitte eine E-Mail mit dem Betreff „Selbstbestimmungsgesetz“ an Standesamt@stadt.ebersbach.de und geben bitte auch Ihre Telefonnummer an.