Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ehefrau oder Ehemann
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
- Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
- Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker