Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen

Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie können als Privatperson unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten.

Grundlagen für die Führung der Kaufpreissammlung sind die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen sowie von anderen Vorgängen der Eigentumsübertragung. Die Kaufpreissammlung stellt die Grundlage für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse und der Bewertungssachverständigen dar. Die Gutachterausschüsse erhalten die Urkunden über die Verträge der Eigentumsübertragungen von den beurkundenden Stellen. Dies sind vor allem die Notarinnen oder Notare. In der Regel erfolgt die Auskunft in Form von anonymisierten Vergleichsobjekten, die für eine konkrete Bewertungsfrage geeignet sind. Die Kaufpreissammlung enthält Informationen über:  

  • Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken
  • wertbeeinflussende Merkmale  
  • abgeleitete Daten für die Wertermittlung

Kontakt

Voraussetzungen für die Auskunft aus der Kaufpreissammlung sind:  

  • Sie als Antragstellerin oder Antragsteller können ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
  • Die schutzwürdigen Interessen von betroffenen Personen bleiben gewahrt.
  • Sie verwenden die Daten sachgerecht nur für den angegebenen Zweck.
  • Sie geben die Daten nicht an Dritte weiter.

Von einem berechtigten Interesse wird ausgegangen, wenn Behörden oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige mit einer Wertermittlung im Rahmen ihrer Aufgabenerledigung befasst sind.

Einige Gutachterausschüsse bieten für den Antrag ein Formular an.

Sie beantragen die Auskunft schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Der Gutachterausschuss erteilt Ihnen die Auskunft ohne Angabe von Namen und Anschrift der Eigentümer oder sonstiger berechtigter Personen in Form einer allgemeinen Preisauskunft.

Es fallen Kosten nach dem Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungsgebührensatzung der Stadt/Gemeinde an.

Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 3-5 Werktage.

Stand: 14.02.2022

Verantwortlich: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg

der Gutachterausschuss der Stadt/Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück liegt

Hinweis: Die Gutachterausschüsse sind in Baden-Württemberg bei den Gemeinden gebildet. Die Gemeinden können die Aufgabe auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen.