Satzung über Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser (Zisternensatzung)

Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten der Satzung über Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser

(Zisternensatzung)

Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach hat am 19.03.2024 die Satzung über Anlagen zum Sammeln und Verwenden von Niederschlagswasser gem. § 74 LBO i.V.m § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Grundlage ist der Satzungsentwurf vom 19.02.2024.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und ihre Begründung während der üblichen Dienstzeiten beim Fachbereich Bauen und Umwelt, Marktplatz 1,  II.OG, Zimmer 22 (altes Rathaus), einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Satzung ist auch auf der Homepage unter (hier bitte den Link einfügen) einzusehen.

Hinweise:

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO-BW oder auf Grund der GemO-BW zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ebersbach an der Fils, den  19.04.2024
Bürgermeisteramt