Inkrafttreten des Bebauungsplans „Wiesachwiesen – Süd, 2. Änderung“ in Ebersbach-Weiler

Öffentliche Bekanntmachungen

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Wiesachwiesen – Süd, 2. Änderung“

In Ebersbach-Weiler

 

Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach hat am 02.07.2024 den Bebauungsplan „Wiesachwiesen-Süd, 2. Änderung“ gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil des Bebauungsplanes ist der Lageplan des Fachbereichs Bauen und Umwelt vom 22.02.2024.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wiesachwiesen – Süd, 2 Änderung“ in Ebersbach-Weiler gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan, seine Begründung und die zusammenfassende Erklärung während der üblichen Dienstzeiten beim Fachbereich Bauen und Umwelt, Marktplatz 1, II.OG, Zimmer 22 (altes Rathaus), einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan ist auch auf der Homepage der Stadt Ebersbach an der Fils einsehbar.

Hinweise:

Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

Gemäß § 215. Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich,

  1. eine nach § 214 Abs.1  Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach §214 Abs.3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Ebersbach an der Fils unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO-BW oder auf Grund der GemO-BW zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn;

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Lageplan (PDF)

Ebersbach an der Fils, den 09.07.2024

Bürgermeisteramt