Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Ebersbach an der Fils

Öffentliche Bekanntmachungen

in der Fassung vom 23.01.2007, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2023.

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13 bis 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach am 17.12.2024 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Ebersbach an der Fils beschlossen:

Art. 1

Der § 42 wird wie folgt neu gefasst:

§ 42

Höhe der Abwassergebühren


  1. Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser 3,17 €.
  2. Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche 0,32 €.
  3. Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser 1,03 €.
  4. Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt die Abwassergebühr je m³ Abwasser:
    a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen mit Mehrkammerausfaulgruben 22,00 €
    b) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen mit Mehrkammerabsatzgruben 33,00 €
    c) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben 2,20 €.
  5. Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
  6. Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

Art. 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ebersbach an der Fils geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Ausgefertigt

Ebersbach an der Fils, 17.12.2024

Eberhard Keller

Bürgermeister