Richtlinien zur Förderung der Vereine in Ebersbach an der Fils (Vereinsförderrichtlinien)

Öffentliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils hat am 21.11.2024 folgende Richtlinien beschlossen:

Inhalt 

1.            Vorbemerkung               

1.1          Bedeutung der Vereine für die Stadt Ebersbach an der Fils

2.            Allgemeine Fördervoraussetzungen 

3.            Besondere Fördergrundsätze 

4.            Förderungsarten 

4.1         Grundförderung 

4.2         Förderung von Übungsstunden, lizenzierten ÜbungsleiterInnen , lizenzierten TrainerInnen und lizenzierten AusbilderInnen, VereinsmanagerInnen und weiterem qualifizierten Personal

4.3         Jugendförderung

4.3.1      Sonderfonds für außergewöhnliche Anschaffungen 

4.4.         Förderung von besonders innovativen oder aufwändigen Projekten

4.5          Kooperationsprojekte Schule – Verein

4.6         Nutzung öffentlicher Einrichtungen

4.7          Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Städtepartnerschaften

4.8.         Förderung von örtlichen Veranstaltungen 

4.9         Förderung von Anschaffungen von Geräten/Investitionen

4.9.1       Förderung von Anschaffungen für Geräte mit hohem Wert 

4.9.2       Förderung von baulichen Investitionen

5.            Förderung von Leistungs- und Spitzensport, Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen

6.            Förderung von Vereinsjubiläen 

6.1.         Jubiläumszuschüsse

7.            Ehrungen 

7.1         Sportlerehrung 

7.2         Sonderehrungen

8.            Zuschuss an den Verbund Ebersbacher Verein e.V. (VEV)

9.            Zuständigkeiten

10.          Inkrafttreten


1. Vorbemerkung

Vereine sind unverzichtbar für den Erhalt des sozialen Miteinanders und eine gut funktionierende Gesellschaft. Sie übernehmen wichtige gesellschaftspolitische Aufgaben und tragen zum Erhalt kultureller Traditionen bei. Darüber hinaus übernehmen Vereine eine wichtige Integrations- wie auch Sozialisationsfunktion. Mit ihrem Angebot ergänzen die Vereine wichtige Aufgaben der Kommune im Bereich der Integrationsleistung und der Daseinsvorsorge.

1.1 Bedeutung der Vereine für die Stadt Ebersbach an der Fils

Die Förderung der Vereine ist eine wichtige öffentliche Aufgabe. Um die Vereinslandschaft zu erhalten, wie sie ist, Vereine fit für die Zukunft zu machen und wieder mehr Freiwillige für bürgerschaftliches Engagement zu begeistern, fördert die Stadt Ebersbach/Fils deshalb nach Maßgabe dieser Richtlinien die gemeinnützigen Organisationen. Vor allem im Kinder- und Jugendbereich ist das Engagement der Vereine von großer Bedeutung. Durch die Förderung soll das Selbstverwaltungsrecht und Verantwortungsbewusstsein gestärkt werden. Der Grundsatz der Stadt Ebersbach an der Fils ist eine gerechte und ausgewogene sowie zielorientierte Förderung der Vereine.

Durch die indirekte und direkte Bezuschussung leistet die Stadt Ebersbach an der Fils ihren Beitrag für ein reges Vereinsleben. Aus dieser Bereitschaft der Stadt heraus, entstehen jedoch auch gewisse Pflichten der Vereine gegenüber der Stadt. Der Verbund Ebersbacher Vereine (VEV) bündelt die Interessen der Ebersbacher Vereine und ist erster Ansprechpartner der Stadt. Ziel ist es, gemeinsam optimale Voraussetzungen für ein weiteres Zusammenwachsen unserer Bevölkerung zu schaffen und umzusetzen.

Die Förderung stellt eine freiwillige Leistung der Stadt Ebersbach an der Fils dar und steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit finanzieller, personeller und materieller Mittel. Sie wird im Rahmen der jährlich im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. 

Von der Förderung in der Regel ausgeschlossen sind: Betriebs- und Freizeitgruppen, Stammtische, Kirchen, kirchliche Verbände, Gruppen, die originär den Kirchen angehören, Kirchen vergleichbare Gruppen, Religions- und Glaubensgemeinschaften und religiöse Vereinigungen, Arbeits-, Interessengemeinschaften und entsprechende Vereinigungen, (Hauptverein unterstützende) Fördervereine sowie Dach- und Fachverbände.

Nicht gefördert werden Vereine, Vereinigungen, Ortsgruppen und Verbände, bei denen gewerbliche oder private Interessen im weitesten Sinne vorherrschen. Parteien, politische Vereinigungen, Initiativen und Gruppierungen mit vorwiegend politisch orientierten Inhalten, dazugehörige Ortsverbände und -gruppen sowie diejenigen, die gewalttätiges, rassistisches, religiös, sozial oder anderweitig diskriminierendes, verfassungsfeindliches Gedankengut pflegen oder verbreiten, sind ebenfalls von einer Förderung ausgeschlossen. 

Vereine, die von der Kommune übertragene Aufgaben wahrnehmen und dafür direkt bezuschusst werden, werden nicht doppelt gefördert (z.B. Bürgerbusverein, Musikschule Ebersbach-Schlierbach e.V.).

2. Allgemeine Fördervoraussetzungen

Grundsätzlich förderungswürdig sind alle gemeinnützigen Vereine, Vereinigungen, Ortsgruppen und Verbände, wenn sie überwiegend dem kulturellen, sportlichen, sozialen, gesundheitlichen, ökologischen und bildenden Wohl der Bevölkerung dienen und gemäß ihrer Satzung ausschließlich zu diesem Zweck gebildet wurden und im kulturellen, sportlichen, sozialen, gesundheitlichen Leben der Stadt aktiv werden. 

Förderfähig ist nur, wer nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität nicht ausgrenzt. 

  • Gefördert werden nur Vereine, die ihren tatsächlichen Sitz und einen überwiegenden Wirkungskreis in Ebersbach an der Fils haben.
  • Der Verein muss mindestens drei Jahre bestehen und mindestens 10 Mitglieder haben.
  • Die Gemeinnützigkeit im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen muss anerkannt und nachgewiesen sein.
  • Der Verein sollte direkt oder indirekt einem Dach- bzw. Fachverband angehören (sofern eine Dachorganisation vorhanden ist).
  • Der Verein soll sich insbesondere um die Jugendförderung bemühen.
  • Die Verankerung von Kinderschutz in den Vereinen ist für die Stadtverwaltung Ebersbach an der Fils von großer Bedeutung. Innerhalb der Vereine ist das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu schützen und zugleich sind potenzielle Täterinnen und Täter abzuschrecken. Zuschussempfänger müssen nachweisen, dass sie über ein Kinderschutzkonzept verfügen und dieses umsetzen. Bei fehlendem Konzept kann dieses innerhalb einer angemessenen Frist (max. sechs Monate nach Beantragung) nachgereicht werden. Sollte dies nicht erfolgen, wird kein Zuschuss nach diesen Richtlinien gewährt.
  • Die Durchführung und/oder Mitwirkung an mindestens zwei öffentlichen Veranstaltungen bzw. Aktivitäten wird vorausgesetzt. Dazu gehört insbesondere auch das Stadtfest.
  • Die Stadt Ebersbach an der Fils ist berechtigt, die Kassenführung und Jahresabschlüsse der Vereine einzusehen und sich von der richtigen Beantragung und Verwendung des Zuschusses zu überzeugen. 

3. Besondere Fördergrundsätze 

Eine Förderung wird nur auf Antrag bewilligt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt wird. Die Anträge sind beim VEV bis zum 31. Mai des Folgejahres einzureichen und von dort spätestens bis 30. Juni vorgeprüft an die Stadt weiterzureichen.

  • Wenn nachstehend nichts anderes bestimmt ist, ist der Stadt grundsätzlich die Verwendung der Fördermittel mit dem Originalbeleg (Rechnung) nachzuweisen. Der Empfänger ist zu jeder Auskunft hinsichtlich der Verwendung des gewährten Zuschusses verpflichtet.
  • Für den Fall, dass Zuschüsse unberechtigt erlangt oder zweckwidrig verwendet wurden, behält sich die Stadt Ebersbach an der Fils entsprechende Rückforderungsansprüche vor. Nachgewiesener Missbrauch hat grundsätzlich die Rückführung der gewährten Fördermittel und den Ausschluss des Vereins von künftigen Fördermöglichkeiten zur Folge.
  • Eine Doppelbezuschussung ist nicht zulässig. Eine Förderung ist nur für den jeweiligen Förderzeitraum möglich.
  • Anträge kann nur der Hauptverein mit rechtsverbindlicher Unterschrift des/der dazu Vertretungsberechtigte(n) einreichen. Anträge von Abteilungen ohne rechtsverbindliche Unterschrift werden nicht anerkannt.

Das zuständige gemeinderätliche Gremium kann in besonderen Fällen über eine Förderung entscheiden, die durch die Vereinsförderrichtlinien nicht abgedeckt ist. 

4. Förderarten

4.1 Grundförderung 

Die Vereine erhalten pro Mitglied mit vollendetem 18. Lebensjahr einen jährlichen Zuschuss von 5 EUR.

Fördermitglieder werden nicht berücksichtigt.

4.2 Förderung von lizenzierten ÜbungsleiterInnen, lizenzierten TrainerInnen und lizenzierten AusbilderInnen, VereinsmanagerInnen und weiterem qualifiziertem Personal

Zuschüsse für Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager sowie Jugendleiterinnen und Jugendleiter werden in Höhe eines flexiblen Betrags je geleisteter Übungseinheit (=60 Minuten) gewährt. Die Höhe des Zuschusses für eine Übungseinheit errechnet sich aus der Differenz der gewährten Förderungen nach den Abschnitten 4.1 und 4.3 bis 4.5, 4.9 bis 6. sowie 8. und den im Haushalt der Stadt Ebersbach an der Fils bereitgestellten Fördermitteln geteilt durch die rückgemeldeten förderfähigen Übungsstunden der Vereine. Zuschüsse werden nur für lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter gewährt, für die auch der Württembergische Landessportbund (WLSB) einen Zuschuss leistet. Gleiches gilt auch für den Kultur- und Sozialbereich (z.B. Dirigenten, Theaterleitung). 

Zu den Kosten für die Erlangung der Lizenz als Übungsleiterin/Übungsleiter wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe jeweils 50 EUR gewährt. Der Zuschuss wird nach Vorlage des Nachweises der bestandenen Abschlussprüfung sowie der Lizenz an die Vereine ausbezahlt. 

Für die Tätigkeit von Personen im Bereich der Vereinsführung und Jugendarbeit, die eine gültige DOSB-Vereinsmanager- (C oder B) oder eine DOSB-Jugendleiter-Lizenz haben, erhalten die Vereine einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 150 EUR. 

Zu den Kosten für die Erlangung der Lizenz als Vereinsmanagerin/Vereinsmanager wird ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 150 EUR gewährt. Der Zuschuss wird nach Vorlage des Nachweises der bestandenen Abschlussprüfung sowie der Lizenz an die Vereine ausbezahlt.

4.3 Kinder- und Jugendförderung 

Vereine erhalten einen jährlichen Grundförderbetrag in Höhe von 10 EUR pro beitragspflichtigem Kind/Jugendlichem bis 18 Jahren. Fördermitglieder werden nicht berücksichtigt. Wichtig ist der Stadt insbesondere die Förderung der Jugend. Um den Vereinen eine intensive Jugendarbeit zu ermöglichen, gewährt die Stadt auf Antrag einen Zuschuss zur Förderung der Jugendarbeit für Mitglieder bis zum Alter von 18 Jahren. In der verstärkten Jugendförderung kommt das Bestreben der Stadt zum Ausdruck, die ortsansässigen Vereine darin zu unterstützen, mit gezielten, jugendorientierten Angeboten die Defizite im sozialen, sportlichen und kulturellen Bereich zu kompensieren, die durch wirtschaftliche und soziale Bedingungen in den Familien entstehen beziehungsweise entstanden sind. Gleichzeitig eröffnet diese erhöhte Förderung bessere Möglichkeiten einer sinnvollen Integration ausländischer Jugendlicher und fördert inklusive Angebote. Durch die Gewinnung und Bindung von Nachwuchs werden die Vereinsstrukturen zudem langfristig gesichert. 

Dabei werden die Jugendlichen berücksichtigt, die im Antragsjahr ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Stichtag ist der 31.12. des Förderjahres. Maßgeblich ist hierbei nicht der Wohnsitz, sondern die aktive Mitgliedschaft in einem Verein. 

Von der Jugendförderung ausgenommen sind Vereine, die für dieses Angebot eine gesonderte städtische Förderung erhalten. 

4.3.1 Sonderfonds für außergewöhnliche Anschaffungen im Jugendbereich

Außergewöhnliche Anschaffungen im Sinne dieser Regelung sind solche langlebigen Gegenstände, die für die ordentliche Durchführung der Jugendarbeit innerhalb der Vereine benötigt werden. Es handelt sich hierbei nicht um laufende Ausgaben wie beispielsweise Reparaturen. Exemplarisch werden folgende Anschaffungen genannt: Instrumente, Sondersportgeräte (die nicht zur üblichen Ausstattung der Halle zählen), Uniformen für Spielmannszüge, Maschinenausstattung im Werkbereich, Zelte für Freizeiten im Kinder- und Jugendbereich. 

Der Zuschuss pro Antrag soll maximal 50 % betragen, im Einzelfall 300 EUR Förderung nicht überschreiten und ist mindestens zwei Monate vor der Beschaffung zu beantragen. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn auch andere Förderungen beantragt bzw. Spendenakquise betrieben wurde.

4.4 Förderung von besonders innovativen oder aufwändigen Projekten

Damit den Vereinen ermöglicht wird, sich den veränderten Lebens- und Gesellschaftsformen z.B. in den Bereichen Kinder- und Jugendarbeit, Integration, Erwachsenenbildung, dem demografischen Wandel zu stellen, kann den Vereinen für besonders innovative, soziale Projekte auf Antrag ein Projektzuschuss gewährt werden. Projekte mit nachweislich entstandenen, anerkannten Projektkosten bis zu 10.000 Euro werden mit 50 % dieser Kosten, max. jedoch 3.000 EUR pro Projekt bezuschusst. Projekte mit Projektkosten über 10.000 Euro werden mit 30% dieser Kosten, max. jedoch 4.500 EUR bezuschusst. Anträge hierzu sind bis zum 30. Juni eines jeden Jahres für das jeweils folgende Kalenderjahr bei der Stadt Ebersbach/Fils zu stellen.

4.5 Kooperationsprojekt Schule – Verein

Die Stadt begrüßt Kooperationsprojekte zwischen den Schulen und den Vereinen. Gefördert werden sollen gemeinsame Aktivitäten über den Schulalltag hinaus, um den Kindern ein breiteres Spektrum an sportlicher und kultureller Erfahrung zu bieten. Ein Antrag auf Förderung für ein konkretes Projekt soll vor Beginn des Projektes gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Stadtverwaltung. Eine Förderung von Projekten, die bereits über das Budget der Schulen finanziert werden, ist ausgeschlossen. 

4.6 Nutzung öffentlicher Einrichtungen

Die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen regeln jeweils die entsprechenden Nutzungs- und Kostenordnungen der Stadt Ebersbach an der Fils.

4.7 Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Städtepartnerschaften

Die Stadtverwaltung begrüßt jeglichen Austausch der Ebersbacher Vereine mit den Städtepartnerschaften. Die Förderung solcher Maßnahmen wird gesondert geregelt.

4.8 Förderung von örtlichen Veranstaltungen 

Die Stadtverwaltung begrüßt kulturelle Initiativen und unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten das engagierte Wirken bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die auch den Freizeitwert und die Attraktivität der Stadt Ebersbach an der Fils steigern. 

Die Antragstellenden haben bei der Planung ihrer Vorhaben (Projekte, Aktionen und Veranstaltungen) Nachhaltigkeits- und Umweltaspekte zu berücksichtigen, z.B. die Vermeidung von Müll durch Verwendung von Mehrweggeschirr.

Bei ihren Veranstaltungen werden die Vereine und der VEV durch verschiedene städtische Leistungen unterstützt. Dies sind u.a. folgende Leistungen: 

Leistungen des Ordnungsamtes (z.B. verkehrsrechtliche Anordnungen), 

Leistungen des Bauhofes - Bei ihren Veranstaltungen im öffentlichen Raum werden die Vereine und der VEV durch Leistungen des städtischen Bauhofes unterstützt, soweit dies vom Arbeitsanfall her möglich ist und im Einzelfall eine vorherige Abstimmung stattfand. 

Toilettenwagen, Marktstände, und Geschirrmobil werden von der Stadt, soweit verfügbar, vermietet.

Die genannten Leistungen sind spätestens 8 Wochen vor Veranstaltung zu beantragen.

4.9 Förderung von Anschaffungen von Geräten/Investitionen

Grundsätzlich werden Zuschüsse nur gewährt, wenn feststeht, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und die Eigenleistung des Antragsstellers im angemessenen Verhältnis zu seiner oder zu dem beantragten Zuschuss steht. Weitere Zuschussquellen sollen voll in Anspruch genommen werden und der Antragsteller soll die Bewilligungsbedingungen anerkannt haben. 

Die Gesamtfinanzierung des Förderzwecks muss nachweislich gesichert sein. Bei der Berechnung der Zuschüsse gehört die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer abziehbar ist, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller deshalb eine Erklärung beizufügen, ob er für diesen Bereich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist; außerdem sind die sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Kosten- und Finanzierungsplan darzustellen. 

Miete für die Nutzung städtischer Anlagen ist nicht zuschussfähig.

4.9.1 Förderung von Anschaffungen für Geräte mit hohem Wert 

Für derartige Anschaffungen kann ein Zuschuss bis zu maximal 15 % gewährt werden. Die Anschaffungskosten müssen mindestens 2.500 EUR betragen. Der Zuschuss ist grundsätzlich pro Gerät auf 5.000 EUR begrenzt. Die Geräte müssen von allen Vereinsmitgliedern genutzt werden können bzw. der Allgemeinheit des Vereins dienlich sein (z.B. Sportgeräte, Klavier für Probelokal, Geräte, die zur Pflege von vereinseigenen Anlagen notwendig sind, Vereinsfahnen und deren Restaurierung). Die bezuschussten Geräte müssen gegebenenfalls den Schulen zur Mitbenutzung überlassen werden. Näheres regelt dann ein Überlassungsvertrag. Nicht gefördert wird der Erwerb von Geräten, die üblicherweise persönliches Eigentum der Sportausübenden sind.

Nicht zuschussfähig sind unter anderem auch: 

  • Einrichtung Vereinsheim (Kühlschrank, Herd, Spülmaschine, Tische, Stühle etc.)
  • Ausstattung einer Geschäftsstelle (PCs, Notebook, Vereinsverwaltungs-Software etc.)
  • Spielplatzgeräte (Schaukel, Rutsche, Kletterturm etc.) 

Bemessungsgrundlage für die zuschussfähigen Kosten sind die jeweiligen Bruttoverkaufspreise (einschließlich gesetzl. MwSt.) abzüglich gewährter Nachlässe bzw. Rabatte und Skonti ohne Versand-, Versicherungs- und Transportkosten bzw. Verpackungskosten. Im Falle einer Vorsteuerabzugsberechtigung ist dies im Antrag zu berücksichtigen. 

Die Anschaffung wird frühestens nach 5 Jahren neu bezuschusst. Die Beantragung weiterer Zuschüsse muss nachgewiesen werden.

Die Anträge müssen bis 30.06. für das darauffolgende Kalenderjahr bei der Stadt Ebersbach an der Fils vorliegen.

4.9.2 Förderung von baulichen Investitionen

Die Förderung von Investitionen der Vereine bedürfen einer Einzelfallentscheidung des Gemeinderats. Der Zuschuss der Stadt ist subsidiär, die Vereine sind verpflichtet auch andere mögliche Zuschüsse und Fördermöglichkeiten zur Finanzierung zu akquirieren. 

Der Antrag ist bis zum 30. Juni für das Vorjahr vor der Ausführung des Vorhabens an die Stadt Ebersbach an der Fils zu stellen. Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn er vor der Ausführung des Vorhabens in belegter Form beantragt und von der Stadt bewilligt ist. Eine Zuschussgewährung nach Baubeginn ist nicht möglich. 

Die Finanzierung des Vorhabens muss nachgewiesen werden. Dem Antrag ist eine Finanzierungsübersicht beizufügen, wobei das Vorhaben einschließlich des von der Stadt voraussichtlichen gewährten Zuschusses voll finanziert sein muss. 

Weitere Details, wie beispielsweise Auszahlungsmodalitäten werden im Bewilligungsbescheid festgelegt. 

Für die gleiche Baumaßnahme kann nur einmal ein Zuschuss gewährt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung.

5. Förderung von Leistungs- und Spitzensport, Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen

Zur Förderung des Leistungs- und Wettkampfsports gewährt die Stadtverwaltung den Sportvereinen und in gleichem Maße den kulturellen und sozialen Vereinen für die Teilnehmenden an Meisterschaften und Liga-Begegnungen auf nationaler und internationaler Ebene sowie an sonstigen bedeutenden Veranstaltungen oder Wertungsspiele Fahrtkostenzuschüsse. 

Für aktive Teilnehmer/innen an Meisterschaften werden folgende Fahrtkostenzuschüsse gewährt:

Süddeutsche Meisterschaften/Regionalliga 50 EUR

Deutsche Meisterschaften/Bundesliga 75 EUR

Europameisterschaften 100 EUR

WM innerhalb Europas 100 / außerhalb Europas 150 EUR 

Für die notwendigen Betreuenden wird der Zuschuss ebenfalls bezahlt. Für Meisterschaften im Ausland werden im Regelfall keine Zuschüsse gewährt, weil bei offiziellen Meisterschaften der Verband die Kosten übernimmt. Die Beträge pro Team/Gruppe werden mit max. 1000 Euro gefördert. In Härtefällen entscheidet die Stadtverwaltung.

Dem jeweiligen Antrag sind die Ausschreibungen der Veranstaltung bzw. die offizielle Terminliste (bei Rundenspielen) sowie ggf. die originalen Nachweise über die Fahrtkosten und die Übernachtungsbelege beizufügen.

6. Förderung von Vereinsjubiläen 

6.1 Jubiläumszuschüsse

Die Gemeinde gewährt den Vereinen bei klassischen Jubiläen (25, 50, 75, 100 usw. Jahre) eine Jubiläumsgabe in Höhe des fünffachen der Jubiläums-Jahreszahl, maximal jedoch 500 EUR. Das Jubiläum muss urkundlich nachweisbar sein. Des Weiteren erhalten die Vereine jeweils im 5-Jahres-Rhythmus eine dreifache Jubiläumsgabe, maximal jedoch 200 EUR, wenn das Jubiläum mit einer öffentlichen Jubiläumsveranstaltung verbunden ist.

Als Gründungsjahr gilt bei bestehenden Vereinen grundsätzlich die im Vereinsregister eingetragene Jahreszahl. 

Bei Zusammenschlüssen von Vereinen oder bereits zusammengeschlossenen Vereinen zählt als Gründungsjahr das Jahr des ältesten einst selbständigen Vereines. Löst sich ein fusionierter Verein wieder in die ursprünglichen Vereine auf, wird ab der Neueintragung jedem wiederum entstehenden Verein sein ursprüngliches Gründungsjahr angerechnet. 

7. Ehrungen 

7.1 Sportlerehrung

Die jährliche Sportlerehrung wird gemeinsam mit dem Verbund Ebersbacher Vereine (VEV) durchgeführt. Die Ehrungskriterien sind separat geregelt.

7.2 Sonderehrungen 

Der Bürgermeister kann weitere Sonderehrungen durchführen.

8. Zuschuss an den Verbund Ebersbacher Vereine e.V. (VEV) 

Die Stadt Ebersbach an der Fils unterstützt den VEV mit einem jährlichen Zuschuss. Der Zuschuss wird in Umfang und Höhe jeweils durch den Gemeinderat festgelegt.

Hierin enthalten ist ein Zuschuss für die Aufgaben, die der VEV zu erledigen hat, z.B. Schulungen, Ausbildungen, Überwachung des Kinderschutzkonzepts, erster Ansprechpartner für die Stadt, Hygieneschulungen, … sowie ein Zuschuss zum Stadtfest. Die Höhe der Zuschüsse für die Aufgaben sowie zum Stadtfest werden auf Basis der Abrechnung des Vorjahres zwischen Verwaltung und VEV jährlich neu betrachtet. Die Ausschüttung erfolgt mit den Fördermitteln der Vereine. 

9. Zuständigkeiten

Sofern nichts anderes vermerkt, entscheidet über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach den Kriterien dieser Richtlinien (Regelfälle) die Stadtverwaltung. Hiervon abweichende Anträge und Zweifelsfälle von grundsätzlicher Bedeutung sind den nach der Hauptsatzung zuständigen Gremien vorzulegen. 

Die Stadtverwaltung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung des Förderzweckes Einzelheiten der Antragstellung (zum Beispiel Form, Zeit und so weiter) und besondere Bewilligungsbedingungen (zum Beispiel Auszahlungsmodalitäten, Vorlage von Verwendungsnachweisen, Einsichtnahme in die Kassen- und Rechnungsunterlagen des Vereins, Rückzahlung nicht zweckentsprechend verwendeter Förderungsmittel und so weiter) selbst zu regeln. Nicht abgerufene Fördergelder verfallen mit Ende des Kalenderjahres.

10. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.12.2024 in Kraft. Gleichzeitig werden alle Vereinbarungen zur Förderung der Ebersbacher Vereine durch und über den VEV außer Kraft gesetzt.

Eberhard Keller

Bürgermeister