Information zur Grundsteuerreform und der Kalkulation der neuen Hebesätze für die Grundsteuer A und B
Gemeindemitteilungen / Städtische Mitteilungen
Durch die Grundsteuerreform und der damit verbundenen Änderungen der Bewertungsrichtlinien, Bemessungsgrundlagen und Rechtsgrundlagen, wurde eine Neukalkulation der Hebesätze für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (Grundvermögen) erforderlich.
Ab dem 01.01.2025 wurden folgende neue Hebesätze vom Gemeinderat beschlossen:
Generell ist festzuhalten, dass sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 am jeweiligen Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben zu orientieren hat. Die Stadt Ebersbach an der Fils will durch die Grundsteuerreform keine Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024. Der Hebesatz wurde so kalkuliert, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist.
Das Finanzministerium hat für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B mit 245 v. H. bewegt sich innerhalb des Hebesatzkorridors (223 v.H. – 247 v.H.).
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B ist auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.
Pro Grundstück ergeht im neuen Jahr ein Grundsteuerbescheid mit den neuen Messbeträgen und Hebesätzen, basierend auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Dauerauftrag entsprechend anpassen. Sehr gerne dürfen Sie uns auch ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen erteilen, damit ist sichergestellt, dass der korrekte Betrag fristgerecht beglichen wird. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie online. Sofern Sie uns noch kein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, finden Sie das passende Formular auch im Anschluss an Ihren neuen Grundsteuerbescheid.