Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS)

Öffentliche Bekanntmachungen

in der Fassung vom 23.01.2007, zuletzt geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 18.04.2023.

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13 bis 17, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach am 17.12.2024 folgende Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und den Anschluss der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung –WVS) beschlossen:

Art. 1

Der § 43 wird wie folgt neu gefasst:

§ 43

Verbrauchsgebühren

(1)       Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,52 EUR

(2)       Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,52 EUR.

(3)       Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschließlich Grundgebühr gemäß § 42 und Umsatzsteuer gem. § 53) pro Kubikmeter 3,80 EUR (2023: 3,39 €).

Art. 2

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Ebersbach an der Fils geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Ausgefertigt

Ebersbach an der Fils, den 17.12.2024

Eberhard Keller

Bürgermeister