Plakatierungsrichtlinie der Stadt Ebersbach an der Fils
Öffentliche Bekanntmachungen
In der Fassung vom 14.01.2025, beschlossen durch den Gemeinderat am 14.01.2025
(Un-) Befristet aufgestellte Werbeanlagen (wie Plakatanschläge, Banner, Tafeln etc.) aller Art, gelten im öffentlichen Straßenraum als Nutzung, die über den Allgemeingebrauch hinausgeht. Diese wird nach § 16 des Straßengesetz Baden-Württemberg als Sondernutzung bezeichnet, wonach nach der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sonder-nutzen an öffentlichen Straßen in Ebersbach an der Fils, Gebühren erhoben werden. Die vorliegende Plakatierungsrichtlinie in Ergänzung zur bestehenden Sondernutzungssat-zung, regelt das Anbringen von Plakaten und Bannern auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Ebersbach an der Fils. Sie soll zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beitragen, sowie die Gestaltung des Ortsbildes verbessern.
Plakatierungszeitraum vor Veranstaltungsbeginn | Anzahl der Plakatstandorte | Gebühr | |
Plakate für Ebersbacher Vereins- oder Parteiveranstaltungen | 3 Wochen | max. 10 |
15,00 € (pauschal) |
Plakate für gemeinnützige Veranstaltungen | 3 Wochen | max. 10 | 10,00 € (pauschal) |
Sonstige Plakate | 2 Wochen | max. 10 | 70,00 € (pauschal) |
Werbebanner | 3 Wochen | abhängig von freien Standorten | 15,00 € pro Banner |
Wahlplakatierung | 6 Wochen vor Beginn der Wahl | s.u. | gebührenfrei |
Zu den o.g. Gebühren wird keine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben
(1) Pro Einzelkandidatur: 16 Plakatstandorte im gesamten Stadtgebiet Ebersbach a.d. Fils
Pro Politische Parteien, Wählervereinigungen oder Gruppierungen: 16 Plakatstandorte im gesamten Stadtgebiet Ebersbach a.d. Fils
(2) Für die Wahlplakatierung ist eine Größe bis zu DIN A1 erlaubt.
(3) Die maximale Anzahl der Plakatstandorte kann bei besonders starker Nachfrage (z.B. Wahlkampf) reduziert werden.
(4) Nach der Kommunalwahlordnung Baden-Württemberg und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift, ist wegen möglicher Wahlbeeinträchtigung vor den Wahllokalen ein Schutzbereich von 20 m einzuhalten. Innerhalb dieses Schutzbereichs darf nicht plakatiert werden.
(1) Bahnhofsallee/Fritz-Kauffmannstraße
(2) Feuerwehrzufahrt Rathaus Ebersbach
(1) Plakate und Banner dürfen grundsätzlich nicht an Brücken oder sonstigen Bauwerken angebracht werden.
(2) Bei Straßenkreuzungen, Fußgängerüberwegen, Signalanlagen und Verkehrsinseln sowie Grundstücksein- und Ausfahrten muss ein Mindestabstand von 10 Metern eingehalten werden.
(3) An Info-Anlagen an den Ortseingängen ist keine Plakatierung erlaubt. Im Bereich der Kreisverkehre (auch in deren Innenbereich) und an Bäumen dürfen keine Werbeanlagen befestigt werden.
(1) Plakate oder Banner dürfen nicht ohne gültigen Genehmigungsaufkleber der Stadt Ebersbach an der Fils angebracht werden (ein Kleber pro Standort). Sollte bei einer Kontrolle ein Plakat ohne entsprechende Aufkleber vorgefunden werden, ist mit einer gebührenpflichtigen Entfernung zu rechnen.
(2) Bei Plakaten des gleichen Antragstellers muss ein Mindestabstand von 50 m (nach allen Seiten) eingehalten werden.
(3) Plakate sind spätestens einen Tag bzw. am darauffolgenden Werktag nach Erlaubnisdauer wieder vollständig zu entfernen; sollten die Plakate nicht entfernt werden, können diese auf Kosten des Erlaubnisnehmers entfernt werden.
(4) Werbeanlagen sind so aufzustellen, dass ein Herumfliegen, auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen, unmöglich ist, die Sichtverhältnisse der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt werden, zu Kreuzungen, Fußgängerüberwegen, Signalanlagen und Verkehrsinseln ein Mindestabstand von 10 Metern eingehalten wird.
(5) Verkehrszeichen/-einrichtungen dürfen durch Plakate – hinsichtlich ihrer Bedeu-tung und Erkennbarkeit – nicht beeinträchtigt werden.
(6) Für jeden Schaden an der öffentlichen Verkehrsfläche ist der Erlaubnisnehmer verantwortlich. Die Erlaubnis wird nur unter der Bedingung erteilt, dass die Stadt Ebersbach a. d. Fils von allen Ersatzansprüchen, die aus dieser Erlaubnis mittelbar oder unmittelbar gegen die Stadt erhoben werden, freigestellt wird.
(7) Plakate des gleichen Antragstellers dürfen nicht über- oder nebeneinander angebracht werden.
Nicht zugelassen ist außerdem:
(1) Die Beseitigung unerlaubter Plakatierungen kann durch geeignete Maßnahmen nach den Vorschriften des Straßengesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durchgesetzt werden. Die Entfernung im Wege einer Ersatzvornahme nicht genehmigter Plakate oder Banner, erfolgt auf Kosten des Antragstellers und wird mit 80,00 EUR Verwaltungsgebühr zzgl. 10,00 EUR pro Werbeanalage berechnet.
(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Plakatierungsrichtlinie können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Die Plakatierungsrichtlinie zur Anwendung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Ebersbach a.d. Fils tritt am 14.01.2025 in Kraft.
Ebersbach, den 14.01.2025
gez. Eberhard Keller
Bürgermeister